Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Über uns

1.1

LUF Kino GmbH (nachfolgend „LUF“, „wir“, „unser“ und „uns“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach dem Recht von England und Wales unter der Handelsregisternummer HRB 169350 gegründet wurde und ihren eingetragenen Sitz in Elbberg 7, 22767 Hamburg hat. Unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet DE 346 714 102.

LUF Kino GmbH ist ein Joint-Venture von Weischer.Cinema und Trafalgar Releasing.

Trafalgar Releasing Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach dem Recht von England und Wales unter der Firmennummer 7070980 gegründet wurde und ihren eingetragenen Sitz in Ashcombe Court, Woolsack Way, Godalming, Vereinigtes Königreich, GU7 1LG, hat; ihr Hauptgeschäftssitz (und ihre Adresse für den Schriftverkehr) befindet sich in 1stFloor, 32a-37 Cowper Street, London, EC2A 4AW. („TRL“, „unser“, „uns“ und „wir“). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet 101 5279 53.

2. Unser Vertrag mit Ihnen

2.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller („AGB“) gelten für die von Ihnen getätigte Buchung und die Lieferung von Inhalten durch uns an Sie auf der Grundlage der in Ihrer Buchungsbestätigung und den gegebenenfalls beigefügten Exponaten, Formularen, Schemata und/oder Zusatzbedingungen dargelegten Vertragsbedingungen. Unmittelbar nach Erhalt der Buchungsbestätigung erklären sich die Parteien damit einverstanden, dass die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vereinbarung“) durch Verweis einbezogen werden.

2.2

Dieser Vertrag beginnt am Tag des Vertragsbeginns und läuft bis zum Ende des jeweiligen Screening-Fensters („Laufzeit“).

2.3

Wir empfehlen Ihnen, eine Kopie dieser AGB und Ihrer Buchungsbestätigung zum späteren Nachschlagen auszudrucken oder zu speichern.

2.4

Für die Zwecke dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

„ANWENDBARE GESETZE“ bezeichnet alle regionalen, nationalen und internationalen Gesetze, Regeln, Verordnungen, Verträge, Standards und Anweisungen, einschließlich derer, die von einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde auferlegt werden, und/oder alle anwendbaren Industriestandards und -normen, die von einer Selbstregulierungsorganisation festgelegt werden und von Zeit zu Zeit für die Person oder die Tätigkeit unter den betreffenden Umständen gelten.

„VERTRAULICHE INFORMATIONEN“ bezeichnet den Inhalt dieser Vereinbarung und alle Informationen, die direkt oder indirekt von einer Partei, einer ihrer Konzerngesellschaften oder deren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern („offenlegende Partei“) der anderen Partei und/oder einer ihrer Konzerngesellschaften, einschließlich deren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern („Empfänger“) offengelegt werden, wobei insbesondere solche Informationen ausgeschlossen sind, die: (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich sind (es sei denn, die offengelegten Informationen waren eine Zusammenstellung solcher öffentlich zugänglicher Informationen in einer zuvor nicht bekannten Form); (ii) nach der Offenlegung in den öffentlichen Bereich gelangen, insbesondere dann nicht, wenn die Offenlegung auf einen Verstoß des Empfängers gegen diese Vereinbarung zurückzuführen ist; (iii) dem Empfänger von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, der rechtmäßig zur Weitergabe der Informationen berechtigt ist und nicht verpflichtet ist, das Recht auf Vertraulichkeit der Informationen zu respektieren; und/oder (iv) dem Empfänger bereits vor dem Erhalt oder der Weitergabe bekannt war (oder unabhängig erstellt wurde).

„INHALT“ oder „TITEL“ bezeichnet den Film, die Aufführung(en) oder die Bühnenproduktion(en), für die diese Vereinbarung gilt, wie in Ihrer Buchungsbestätigung angegeben. Zur Klarstellung: Wenn sich Ihre Buchung auf eine Reihe von Inhalten bezieht, bedeutet der Begriff „Inhalt“ oder „Titel“, wie er hier verwendet wird, sowohl die Reihe als Ganzes als auch jeden einzelnen Titel, je nachdem, in welchem Zusammenhang er verwendet wird.

„INHALTSEIGENTÜMER“ bezeichnet alle relevanten dritten Rechteinhaber, von denen TRL (durch einen gültigen Lizenzvertrag) das Recht erhalten hat, die Inhalte zu verbreiten und die Rechte zu gewähren, die wir Ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung lizenziert haben.

„DCP“ bezeichnet ein digitales Kinopaket in Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden branchenüblichen Definition.

„DATUM DER ERSTAUFFÜHRUNG“ bezeichnet das in Ihrer Buchungsbestätigung angegebene Datum der Erstveröffentlichung des Inhalts, an dem Sie die erste Vorführung des Inhalts abhalten dürfen.

„FORMAT“ bezeichnet das jeweilige hochauflösende Format, in dem der Inhalt zur Vorführung geliefert wird, d.h. (a) live in Echtzeit, über Satellit oder eine andere Methode der Echtzeitübertragung („Live“); (b) live in Echtzeit, über Satellit oder eine andere Methode der Echtzeitübertragung, aber lokal von jeder Site zur Vorführung zu einem späteren Zeitpunkt aufgezeichnet („Lokale Aufzeichnung“); oder (c) als digitale Aufzeichnung und/oder in einem DCP, einer Blu-Ray oder einem anderen physischen oder digitalen Format, wie es anwendbar ist („Aufgezeichnet“).

„BRUTTOEINSPIELERGEBNIS“ bezeichnet alle Beträge, die aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung des Inhalts gemäß diesem Vertrag erzielt werden.

„NETTO-EINNAHMEN“ sind ausschließlich die Bruttokasseneinnahmen abzüglich aller anwendbaren Steuern/Abgaben, der Kosten für tatsächlich überprüfbare erstattete Vorführkarten und, falls zutreffend, der genehmigten abzugsfähigen Kosten (wie in Ihrer Buchungsbestätigung definiert).

„VERKAUFSBLATT“ bezeichnet das Dokument, das von TRL zu Beginn des Buchungsvorgangs verteilt wird, um die Aussteller darüber zu informieren, dass TRL die Kinorechte an den darin genannten Inhalten erworben hat, die unserer Meinung nach für sie von Interesse sein könnten, und das die Informationen enthält, die notwendig sind, um den Ausstellern bei ihrer Entscheidung zu helfen, ob sie eine Buchungsanfrage stellen sollen oder nicht.

„VORFÜHRZEITFENSTER“ bezeichnet den Zeitraum, der mit dem Datum der ersten Vorführung beginnt und bis zu dem Datum andauert, an dem die letzte Vorführung des Inhalts an einem Standort gemäß diesem Vertrag stattfindet.

„TERRITORIUM“ bezeichnet das jeweilige Land oder die Gerichtsbarkeit, in dem bzw. der Sie Unternehmensfunktionen ausüben, die sich auf diesen Vertrag auswirken, und/oder in dem bzw. der sich eine Website befindet.

„TRL’S SHARE“ oder „FILM RENTAL“ bezeichnet den Prozentsatz der Nettoeinnahmen, der von Ihnen an uns als Gegenleistung für die Bereitstellung von Inhalten und die Gewährung von Lizenzen im Rahmen dieses Vertrags zu zahlen ist, wie in Ihrer Buchungsbestätigung angegeben.

3. Buchung und deren Annahme

3.1

Nach Erhalt eines Verkaufsprospekts können Sie jederzeit vor dem ersten Ausstellungstermin eine Buchungsanfrage stellen, indem Sie sich per E-Mail an unser Team wenden und dabei die darin enthaltenen oder allgemein auf unserer Website verfügbaren Angaben verwenden (siehe Ziffer 1.2 oben). Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten, um Ihnen mitzuteilen, ob wir in der Lage sind, Ihre Buchung voranzutreiben, und wenn ja, um die vorgeschlagenen Geschäftsbedingungen zu besprechen. Bitte beachten Sie, dass dies nicht bedeutet, dass Ihre Buchung angenommen wurde, es sei denn, die Bedingungen in Klausel 3.3 unten sind erfüllt.

3.2

Unser Buchungsprozess ermöglicht es Ihnen, eventuelle Fehler zu überprüfen, zu ändern und zu korrigieren, bevor Sie Ihre Buchungsanfrage an uns übermitteln und wenn Sie die vorgeschlagenen Geschäftsbedingungen per E-Mail besprechen. Bitte prüfen Sie alle Anfragen oder Vorschläge sorgfältig, bevor Sie sie einreichen. Sie sind dafür verantwortlich, dass Ihre Buchungsanfrage vollständig und korrekt ist.

3.3

Wir nehmen Ihre Buchung an, wenn wir Ihnen eine formelle E-Mail senden, um sie anzunehmen und die Bedingungen zu bestätigen, zu denen wir bereit sind, eine solche Annahme vorzunehmen („Buchungsbestätigung“); zu diesem Zeitpunkt und an diesem Datum („Beginndatum“) kommt der Vertrag zwischen Ihnen und LUF zustande. Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf den in Ihrer Buchungsbestätigung angegebenen Inhalt.

Um Zweifel auszuschließen, kann Ihre Buchungsbestätigung zusätzliche Bedingungen enthalten, die sich auf den Inhalt beziehen, den Sie vorführen möchten, und diese Bedingungen sind Teil dieser Vereinbarung; im Falle von Widersprüchen zwischen den Bedingungen in Ihrer Buchungsbestätigung und diesen AGB ist die Buchungsbestätigung maßgebend, jedoch nur in dem Maße, wie diese Widersprüche bestehen.   

3.4

LUF behält sich das Recht vor, jede Buchungsanfrage nach eigenem Ermessen abzulehnen, und nichts in diesen AGB verpflichtet LUF dazu, eine Buchung zu bestätigen oder zu akzeptieren oder Inhalte an eine Partei zu liefern, die keine gültige Buchungsbestätigung hat. Wenn wir Ihre Buchung nicht annehmen können, werden wir Sie per E-Mail darüber informieren und Ihre Buchung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bearbeiten.

3.5

Nichts in dieser Vereinbarung schränkt Ihr Recht ein, Inhalte Dritter von anderen Eigentümern oder Vertreibern von Inhalten im Gebiet oder in der ganzen Welt zu prüfen.

4. Stornierung Ihrer Buchung

4.1

Wenn Sie vor dem Datum der ersten Vorführung aus einem anderen Grund als dem eines Verstoßes gegen diesen Vertrag oder als Folge eines Verstoßes gegen diesen Vertrag feststellen, dass Sie nicht in der Lage sind, den Inhalt freizugeben, können Sie Ihre Buchung stornieren, indem Sie unser Tteam schriftlich benachrichtigen (eine E-Mail reicht aus), und dieser Vertrag wird sofort beendet. Unbeschadet des Vorstehenden empfehlen wir Ihnen, soweit möglich, Ihre Bedenken mit unserem Team zu besprechen, bevor Sie Ihre Buchung und/oder ein geplantes Screening im Rahmen dieses Vertrags stornieren.

4.2

Sie können diesen Vertrag nicht stornieren, nachdem eine Vorführung von Inhalten (einschließlich des ersten Titels einer Serie) am Tag der ersten Vorführung stattgefunden hat, es sei denn, die Bedingungen von Klausel 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung.

4.3

LUF behält sich das Recht vor, die Freigabe der Inhalte, diese Vereinbarung und/oder jede Vorführung der Inhalte aus beliebigen Gründen nach eigenem Ermessen zu kündigen. Des Weiteren wird anerkannt, dass LUF im Falle einer Stornierung des Inhalts (einschließlich, um Zweifel auszuschließen, jedes Titels einer Serie), aus welchem Grund auch immer, einen alternativen Inhalt vorschlagen kann, der an seiner Stelle vorgeführt wird, sofern ein solcher Inhalt verfügbar ist.

4.4

Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Rechte und Rechtsbehelfe erkennen die Parteien an und vereinbaren, dass LUF keine Haftung für Verluste übernimmt, die Ihnen im Zusammenhang mit der Stornierung einer Buchung gemäß dieser Klausel 4 und/oder einer bestimmten Vorführung, die während der Laufzeit storniert werden kann, entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rückerstattung von Eintrittskarten an Verbraucher und/oder Ausgaben, die zum Zwecke der Vermarktung und Werbung für Ihre Veröffentlichung der Inhalte gemäß dieser Klausel entstehen.

5. Lizenz zur Vorführung von Inhalten

Hier gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Trafalgar Releasing Limited: https://trafalgar-releasing.com/direct-booking-standard-terms-and-conditions/

6. Besondere Bedingungen für die Freigabe von Inhalten:

6.1

Ungeachtet des Vorstehenden erkennen Sie an, dass LUF möglicherweise nicht in der Lage ist, Standorte zu genehmigen, die nach dem Datum, das zwei (2) Wochen vor dem Datum der ersten Ausstellung liegt, zur Genehmigung eingereicht werden, da es möglicherweise nicht möglich ist, eine ausreichende Lieferung von Inhalten gemäß Klausel 9 dieser AGB rechtzeitig zu arrangieren, damit eine solche Vorführung stattfinden kann.

Um jeden Zweifel auszuschließen, darf keine Vorführung(en) des Inhalts an einem Standort stattfinden, der nicht im Voraus von LUF schriftlich (E-Mail genügt) genehmigt wurde.

6.2

Sie müssen mindestens sechs (6) oder eine andere in Ihrer Buchungsbestätigung angegebene Anzahl von Eintrittskarten für jede Vorführung während der Vertragslaufzeit für die ausschließliche Nutzung durch LUF, TRL und/oder den Inhaltseigentümer zurücklegen („Freikarten“). Falls wir Freikarten verwenden möchten, werden wir Sie spätestens fünf (5) Tage vor der Vorführung benachrichtigen. Sollte eine solche Benachrichtigung nicht erfolgen, sind Sie hiermit berechtigt, alle verbleibenden Freikarten in den allgemeinen Verkauf zu geben.

6.3

Ihnen ist bekannt, dass es Ihnen nicht gestattet ist, Untertitel oder Synchronisationen zu erstellen und/oder zu bearbeiten, die neben oder während des Inhalts bei Vorführungen angezeigt werden, und Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie dies nicht tun werden und auch keinem Dritten gestatten werden, dies in Ihrem Namen oder auf Ihre Veranlassung hin zu tun, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von TRL auf Einzelfallbasis.

6.4

Ihnen ist bekannt, dass es Ihnen nicht gestattet ist, Werbematerialien und/oder Merchandising-Artikel im Zusammenhang mit den Inhalten zu entwerfen, zu erstellen, herzustellen, zu vertreiben und/oder anderweitig öffentlich zu verbreiten, die Ihnen nicht ausdrücklich von LUF zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, LUF hat Ihnen zuvor eine schriftliche Genehmigung gemäß Klausel 11 erteilt; und Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie dies nicht tun und auch keinem Dritten gestatten werden, dies in Ihrem Namen oder auf Ihre Veranlassung zu tun.

7. Zahlung, Steuern und Berichterstattung

7.1

Als Gegenleistung für die gewährten Rechte und das gelieferte Material erklären Sie sich bereit, den Anteil von LUF an den Nettoeinnahmen und andere Gebühren, die in Ihrer Buchungsbestätigung angegeben sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Satellitengebühren und Beiträge für große Rechte), an uns zu zahlen.

7.2

Ab dem Datum, an dem Sie Tickets für jede Vorführung zum Verkauf bereitstellen, müssen Sie uns wöchentlich Berichte über den Ticketverkauf pro Vorführung vorlegen, in denen (i) die Anzahl der verkauften Tickets, (ii) die Ticketpreise und (iii) die voraussichtlichen Nettoeinnahmen aufgeführt sind.

7.3

Innerhalb von sieben (7) Werktagen nach einer Vorführung müssen Sie uns einen vollständigen Bericht über diese Vorführung vorlegen, der folgende Angaben enthält (i) Bruttokasseneinnahmen; (ii) Gesamtnettoeinnahmen; (iii) Gesamtzahl der tatsächlichen Eintritte; (iv) Gesamtzahl der ermäßigten Eintritte; (v) Gesamtzahl der ausgestellten Rückerstattungen; (vi) von jedem Besucher gezahlter Kartenpreis; und (vii) Gesamtzahl der möglichen Eintritte, wenn der Veranstaltungsort voll ausgelastet wäre („Kassenbericht“).

7.4

Alle im Rahmen dieser Vereinbarung an LUF zu zahlenden Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer gültigen Rechnung von uns zu begleichen. Gegebenenfalls erfolgt die Berechnung des erforderlichen Währungsumtauschs (von der Landeswährung in USD($), GBP(£) oder EUR(€)) am Tag der Rechnungsstellung unter Verwendung des an diesem Tag von einer angesehenen internationalen Devisenkommission veröffentlichten Kurses.

7.5

Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und/oder Rechtsmittel sind wir berechtigt, auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von vier Prozent (4 %) pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der National Westminster Bank PLC zu erheben, wenn Sie einen uns gemäß diesem Vertrag geschuldeten Betrag nicht zahlen. Diese Zinsen werden täglich ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung (vor oder nach Erlass eines Urteils über den Betrag) berechnet.

7.6

Sie erklären sich damit einverstanden, alle Anmelde- und Zahlungsverpflichtungen bei den Rechteverwertungsgesellschaften im Gebiet für den Inhalt und alle darin enthaltenen Darbietungen zu erfüllen und die volle Verantwortung dafür zu übernehmen, und Sie werden alle Steuern und/oder Abgaben, die infolge Ihrer Ausstellung des Inhalts fällig werden, unverzüglich bezahlen.

7.7

Alle im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Beträge unterliegen allen derzeit oder künftig geltenden Gesetzen, einschließlich solcher, die die Meldung und/oder den Abzug von Quellensteuern von im Rahmen dieses Vertrags geleisteten Zahlungen vorschreiben.

7.8

Beide Parteien haben das Recht, solche Quellensteuererklärungen und/oder -abzüge in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen vorzunehmen, und die Zahlung und/oder Meldung an die betreffende Regierungsbehörde in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen gilt als Zahlung im Rahmen dieses Vertrages; die Partei, die eine solche Meldung vornimmt, wird der anderen Partei den Vorteil einer etwaigen Rückerstattung der im Rahmen dieses Vertrages einbehaltenen Steuern zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss die einbehaltende Partei der anderen Partei auf Verlangen innerhalb von sechs (6) Monaten nach Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen der einbehaltenden Partei bei der zuständigen Steuerbehörde offizielle Steuerquittungen, Bescheinigungen oder andere Unterlagen in Bezug auf die auf diese Weise gemeldeten und/oder abgezogenen Quellensteuern vorlegen.

7.9

Jede Partei erklärt sich bereit, auf Verlangen der anderen Partei mit dieser zusammenzuarbeiten, damit sie in den Genuss eines reduzierten Quellensteuersatzes nach geltendem Recht kommt.

7.10

Jede Partei garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass sie:

(a)

sich nicht an Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen zu beteiligen, die entweder:

(i) eine Straftat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Vereinigten Königreich gemäß Abschnitt 45(1) des Criminal Finances Act 2017; oder

(ii) eine ausländische Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß Section 46(1) des Criminal Finances Act 2017;

(b)

der anderen Partei unverzüglich jedes Ersuchen oder jede Aufforderung eines Dritten zur Erleichterung der Steuerhinterziehung im Sinne von Teil 3 des Criminal Finances Act 2017 oder jeden Verdacht auf Steuerhinterziehungsdelikte oder Erleichterung von Steuerhinterziehungsdelikten, sei es nach dem Recht des Vereinigten Königreichs oder nach dem Recht eines ausländischen Staates, im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zu melden;

jede Verletzung oder Nichteinhaltung der Bestimmungen von Klausel 7.10 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar.

8. Prüfung

8.1

Sie verpflichten sich, während der Laufzeit und mindestens sechs (6) Jahre danach vollständige und genaue Geschäftsbücher und Aufzeichnungen über alle Transaktionen, die sich auf diesen Vertrag beziehen oder ihn betreffen, an Ihrem Hauptgeschäftssitz zu führen und aufzubewahren („Aufzeichnungen“).

8.2

LUF kann jederzeit während der Laufzeit (und bis zu einem (1) Jahr nach Beendigung oder Ablauf der Laufzeit), jedoch höchstens einmal pro Kalenderjahr, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Aufzeichnungen an Ihrem Hauptgeschäftssitz beauftragen, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, die gemäß dieser Vereinbarung fälligen Beträge zu überprüfen („Prüfung“).

8.3

Für den Fall, dass bei einer Prüfung ein Zahlungsrückstand von fünf Prozent (5 %) oder mehr in einem Kalenderjahr festgestellt wird, verpflichten Sie sich, LUF unverzüglich eine angemessene Ausgleichszahlung für alle fälligen Beträge zu leisten, zusammen mit der Erstattung aller Kosten (einschließlich Honorare und Auslagen), die uns bei der Durchführung oder Beschaffung der Prüfung und der Erstellung des Prüfungsberichts entstanden sind (einschließlich Honorare und Auslagen).

9. Lieferung und Prüfung von Inhalten

Hier gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Trafalgar Releasing Limited: https://trafalgar-releasing.com/direct-booking-standard-terms-and-conditions/

10. Marketing- und Werbeverpflichtungen

10.1

Gegebenenfalls gewährt LUF oder TRL (in Absprache mit dem Inhaltseigentümer) Zugang zu allen Marketingmaterialien für den Inhalt, die sich in seinem Besitz befinden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Trailer und Poster.

10.2

Sie verpflichten sich, alle Ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle zu nutzen, um die Freigabe der Inhalte angemessen und professionell zu bewerben, gegebenenfalls unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Marketingmaterials, einschließlich vor Ort an jedem Standort, online und per E-Mail; und, wo immer möglich, einen Hyperlink über den entsprechenden Abschnitt Ihrer Website zur Website des Inhaltseigentümers bereitzustellen.

10.3

Sie erklären sich damit einverstanden, dass alle von Ihnen erstellten Marketingmaterialien oder Änderungen an Materialien, die wir Ihnen zur Verfügung gestellt haben, uns zur Genehmigung vorgelegt werden (gemäß Klausel 11 unten), bevor sie an Dritte verteilt oder weitergegeben werden.

10.4

Sie erkennen an, dass LUF, TRL oder der Inhaltseigentümer Sponsoring in Bezug auf den Inhalt anstreben oder erhalten kann, und in solchen Fällen: (i) der Inhalt und/oder die Marketingmaterialien können Angaben zu dem/den Sponsor(en) enthalten; (ii) Sie haben keinen Anspruch auf eine Vergütung aufgrund eines solchen Sponsorings; und (iii) Sie dürfen (unter keinen Umständen) ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von LUF oder TRL Sponsorhinweise aus den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Materialien entfernen oder ändern.

11. Zulassungen

11.1

Sie erklären sich damit einverstanden, LUF eine vorherige schriftliche Genehmigung vorzulegen, die LUF nach eigenem und freiem Ermessen erteilt wird:

(a)

alle von Ihnen erstellten Marketingmaterialien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf gedruckte Anzeigen, Werbebroschüren, Poster, Flyer, Postkarten, Online- und/oder E-Mail-Werbematerialien);

(b)

Materialien, die von LUF, TRL oder dem Inhaltseigentümer zur Verfügung gestellt, aber von Ihnen nachträglich verändert wurden (mit Ausnahme der üblichen Größenanpassung von Bildern); und/oder

(c)

alle Pressemitteilungen und/oder andere Ankündigungen, die von Ihnen oder in Ihrem Namen erstellt wurden;

(d)

in Bezug auf den Inhalt. Ungeachtet des Vorstehenden ist es Ihnen in keinem Fall gestattet, Logos und/oder Credits auf von LUF, TRL oder dem Inhaltseigentümer bereitgestellten Marketingmaterialien zu ändern.

11.2

Alle im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- und/oder Konsultationsanträge können per E-Mail gestellt werden. Nach Einreichung eines Genehmigungsantrags ist LUF, TRL und/oder dem Inhaltseigentümer (je nach Fall) eine wirtschaftlich angemessene Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit und/oder die Materialien, für die eine solche Genehmigung, Zustimmung oder Konsultation beantragt wird, zu prüfen; eine etwaige Antwort ist von der genehmigenden Partei innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens schriftlich vorzulegen. Eine negative, schweigende oder verspätete Antwort der genehmigenden Partei gilt unter keinen Umständen als Zustimmung.

Um jeden Zweifel auszuschließen, muss jede im Rahmen dieses Abkommens erteilte Genehmigung ausdrücklich schriftlich erteilt werden, und wenn eine solche schriftliche Bestätigung nicht eingeht, gilt die betreffende Angelegenheit und/oder das betreffende Material als nicht genehmigt.

12. Zusicherungen, Garantien und Zusagen

12.1

Jede Vertragspartei sichert der anderen zu, dass sie die volle Befugnis hat, diesen Vertrag abzuschließen, und im Falle von LUF, dass sie die volle Befugnis hat, die hierin enthaltene Lizenz zu erteilen.

12.2

Unbeschadet des Vorstehenden gewährleisten, sichern Sie hiermit zu und verpflichten sich, dass:

(a)

vorbehaltlich Ihres Rechts, eine Buchung gemäß Klausel 4.1 zu stornieren, alle Inhalte, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, überprüfen werden.

(b)

Sie die Standorte für die Vorführungen in einem guten Zustand und sauber halten und mit angemessener Sorgfalt und Geschicklichkeit sicherstellen, dass jeder Standort und jede Vorführung von höchster Qualität ist;

(c)

bei jeder Vorführung zeigen Sie den Inhalt in seiner Gesamtheit ohne Kürzungen oder Änderungen, und in Bezug auf Inhalte, die in einem Live-Format geliefert werden, live und in Echtzeit, es sei denn, LUF hat im Voraus etwas anderes genehmigt;

(d)

Sie werden während einer Vorführung keine anderen als die von LUF, TRL oder dem Inhaltseigentümer übermittelten und/oder bereitgestellten Bilder zeigen;

(e)

Sie werden keine Handlungen vornehmen, die (i) dem guten Ruf von LUF, TRL und/oder dem Inhaltseigentümer schaden, (ii) LUF, TRL und/oder den Inhaltseigentümer in Verruf bringen oder deren Geschäft anderweitig schädigen oder beeinträchtigen, (iii) verleumderisch, obszön oder anderweitig rechtlich angreifbar sind, und/oder (iv) die geistigen Eigentumsrechte von LUF, TRL, dem Inhaltseigentümer und/oder anderen Rechteinhabern in Bezug auf den Inhalt verletzen könnten;

(f)

in dem Fall, dass der Inhalt und/oder das Marketingmaterial (oder Teile davon) von LUF oder TRL an Sie geliefert werden, die wirtschaftlich angemessenen kontinuierlichen Sicherheitskontrollen durchzuführen, die zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Dateien erforderlich sind;

(g)

LUF unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Sie Kenntnis von einer wesentlichen Schwachstelle in seinem internen Sicherheitssystem oder von einem unbefugten Zugriff auf dieses System erhalten;

(h)

LUF unverzüglich über jede Ihnen bekannt gewordene Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von LUF, TRL und/oder des Inhaltseigentümers zu informieren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen, unerlaubte Vorführung, Empfang und/oder Aufzeichnung des Inhalts durch Dritte);

(i)

Sie werden den Urheberrechtsvermerk oder den Hinweis auf die geistigen Eigentumsrechte von LUF, TRL und/oder des Inhaltseigentümers oder die in den Inhalten und/oder den dazugehörigen Marketingmaterialien erscheinenden Credits nicht verändern oder beeinträchtigen, insbesondere nicht die darin erscheinenden Marken, Logos und/oder Produktions- oder Sponsorennachweise.

13. Entschädigung

13.1

Vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 17 und 13.2 erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden, die andere Partei in vollem Umfang zu entschädigen und auf Verlangen von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen die betreffende Partei in Bezug auf Haftung, Verluste, Schäden, Verletzungen, Kosten oder Ausgaben geltend gemacht werden, die von den Mitarbeitern oder Beauftragten der entschädigten Partei oder von einem Kunden oder Dritten erlitten wurden, soweit diese Haftung, Verluste, Schäden, Verletzungen, Kosten oder Ausgaben durch folgende Umstände verursacht wurden, sich auf diese beziehen oder aus diesen resultieren (i) einer direkten oder indirekten Verletzung; (ii) einer fahrlässigen Erfüllung; und/oder (iii) der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung einer in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtung durch die entschädigende Partei.

13.2

LUF übernimmt keinerlei Haftung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verletzung des Standorts und/oder von Personen, die sich an diesem Standort aufhalten, und/oder damit zusammenhängende Kosten oder Ausgaben), die sich aus einem Verstoß oder einer fahrlässigen Erfüllung geltender Gesundheits- und Sicherheitsgesetze oder aus einer fahrlässigen Handlung oder Unterlassung von Mitarbeitern oder dritten Auftragnehmern am Standort ergeben; und Sie erklären sich damit einverstanden, LUF in Bezug auf derartige Ansprüche in vollem Umfang zu entschädigen.

13.3

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung schränkt die allgemeine gesetzliche Verpflichtung einer Partei zur Minderung von Verlusten ein, die sie infolge eines Ereignisses erleidet, das zu einem Anspruch gemäß dieser Klausel 13 führen kann.

14. Vertraulichkeit

14.1

Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden und verpflichtet sich, dass sie vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht an Dritte weitergibt und dafür sorgt, dass ihre Direktoren, Mitarbeiter und Vertreter diese Informationen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, eine solche Weitergabe ist:

(a)

gegenüber ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern erfolgt, die diese Informationen zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Partei im Rahmen dieser Vereinbarung kennen müssen; und/oder

(b)

soweit dies nach geltendem Recht erforderlich und/oder zulässig ist oder um der Anordnung eines Gerichts oder einer Regierungs- und/oder Aufsichtsbehörde, die im Gebiet zuständig ist, nachzukommen.

14.2

Keine der Parteien wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwenden.

14.3

Jede Partei erklärt sich damit einverstanden und verpflichtet sich, ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei keine Presseerklärung abzugeben oder eine andere Ankündigung oder Werbung zu machen, die sich auf die Bedingungen dieser Vereinbarung oder auf andere Weise auf die Beziehung zwischen den Parteien bezieht; und

14.4

Keine der Parteien wird aus irgendeinem Grund (i) einer Person, einem Fernsehsender, einem Radiosender, einer Zeitung, einer Zeitschrift oder einer anderen Medien- oder öffentlichen Persönlichkeit oder Organisation ein Interview geben oder Informationen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf vertrauliche Informationen) schriftlich oder mündlich zur Verfügung stellen; oder (ii) sich in einer Weise verhalten; die verleumderisch, herabsetzend, verunglimpfend oder schädigend für den guten Ruf der anderen Partei (oder ihrer Konzerngesellschaften) sind und/oder von denen sie wissen (oder hätten wissen müssen) und/oder Grund zu der Annahme haben, dass sie es sind, oder die sich anderweitig nachteilig auf eine Werbe- oder Verkaufsförderungskampagne der anderen Partei auswirken können.

14.5

Um Zweifel auszuschließen, gelten die Bestimmungen dieser Klausel 14 zu jeder Zeit während der Laufzeit und für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren nach Ablauf und/oder Beendigung dieser Vereinbarung.

15. Beendigung

15.1

Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die ihr nach dem Gesetz oder den Bestimmungen dieses Vertrages zustehen, kann jede Partei diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:

(a)

die andere Partei (i) einen wesentlichen Verstoß begeht; (ii) einen anderen Verstoß gegen diese Vereinbarung begeht, der nicht behoben werden kann; oder (iii) einen Verstoß begeht, der behoben werden kann, und diesen Verstoß nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der nicht in Verzug befindlichen Partei behebt, wobei diese Mitteilung hinreichende Angaben zu diesem Verstoß enthält und ausdrücklich dessen Behebung verlangt;

(b)

die andere Partei wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung und/oder anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien verstößt;

(c)

die andere Partei nicht in der Lage ist oder einräumt, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder nach geltendem Recht als zahlungsunfähig gilt oder erklärt wird; oder

(d)

die andere Partei wird zahlungsunfähig, geht in Liquidation, lässt einen Konkursverwalter oder einen ähnlichen Funktionsträger über einen Teil oder das gesamte Vermögen der anderen Partei bestellen (außer zum Zwecke einer solventen Reorganisation), schließt einen Vergleich mit ihren Gläubigern oder stellt auf andere Weise ihre Geschäftstätigkeit ein oder droht, diese einzustellen.

15.2

Sollte der Inhaltseigentümer zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit seine Lizenzvereinbarung mit TRL in Bezug auf den Inhalt aus irgendeinem Grund kündigen, so dass TRL nicht mehr über die erforderlichen Rechte verfügt, um die gemäß dieser Vereinbarung gewährte Lizenz zu erteilen, wird LUF Sie davon in Kenntnis setzen, und diese Vereinbarung wird mit sofortiger Wirkung beendet.

16. Auswirkung der Kündigung

16.1

Bei Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung (i) werden alle von Ihnen zu diesem Zeitpunkt an LUF zu zahlenden Beträge sofort fällig und Sie verpflichten sich, diese Zahlungen unverzüglich zu leisten; und (ii) werden Sie auf Ihre eigenen Kosten alle physischen Materialien (z. B. DCP-Festplatten oder Blu-Rays) zurückgeben und/oder, falls LUF Sie dazu aufgefordert hat, alle von LUF im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten oder erstellten Marketingmaterialien vernichten.

16.2

Die Beendigung dieser Vereinbarung (aus welchem Grund auch immer) berührt nicht die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten einer der beiden Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor entstanden sind, und alle Klauseln in diesen AGB und/oder der Buchungsbestätigung, die ausdrücklich oder stillschweigend nach der Beendigung wirksam sind (einschließlich und ohne Einschränkung der Klauseln 7, 8, 12 bis 14, 16, 17 und 19 bis 22), sind weiterhin durchsetzbar.

17. Begrenzung der Haftung

17.1

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung hat den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung einer Partei zur Folge: (i) arglistige Täuschung; (ii) Tod; (iii) Personenschäden, die durch die Fahrlässigkeit dieser Partei verursacht wurden; und/oder (iv) jede andere Haftung, die nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen werden kann.

17.2

Alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch: (i) Gesetz, (ii) Gewohnheitsrecht oder (iii) anderweitig impliziert sind, sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

17.3

Insbesondere unter Ausschluss jeglicher Haftung in Bezug auf Zahlungen, die eine Partei der anderen im Rahmen dieser Vereinbarung tatsächlich schuldet (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Anteil von LUF an den Nettoeinnahmen) und/oder Genehmigungen, Lizenzen oder andere Zahlungen, die von einer der Parteien als Voraussetzung oder Folge der Nutzung des Inhalts im Rahmen dieser Vereinbarung verlangt werden, ist die Gesamthaftung jeder Partei gegenüber der anderen aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten) oder anderweitig, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entsteht, auf einen Höchstwert von zweihundertfünfzigtausend Pfund Sterling (£250.000) beschränkt.

17.4

Vorbehaltlich der ausdrücklichen Bestimmungen in dieser Klausel 17 haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Partei aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten) oder anderweitig für direkte oder indirekte Gewinneinbußen, direkte oder indirekte Einnahmeverluste, den Verlust von Geschäftsverträgen oder erwarteten Einsparungen oder für besondere, indirekte oder Folgeschäden jeglicher Art.

18. Höhere Gewalt

18.1

Keine der Parteien haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung auf Folgendes zurückzuführen ist

(a)

Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich Pandemien, Epidemien, von der Regierung anerkannte lokale, nationale oder internationale Krisen, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob die Belegschaft der verhinderten Partei oder der anderen Partei betroffen ist), Ausfall von Versorgungsdiensten oder Verkehrsnetzen, höhere Gewalt, Krieg, bewaffneter Konflikt oder Terroranschlag, nukleare, chemische oder biologische Verseuchung, Überschallknall, Aufruhr, zivile Unruhen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen, Maschinen und/oder anderen technischen Geräten, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder extreme Wetterbedingungen; oder

(b)

die Schließung des Kinos oder des Ortes, von dem aus die Inhalte übertragen werden (falls live), als Folge der in Klausel 18.1(a) aufgeführten Szenarien oder aufgrund von Staatstrauer, Epidemien oder auf Anordnung der Lizenzgeber oder anderer öffentlicher Stellen;

(jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“), sofern die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Ursache der Verzögerung oder Nichterfüllung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung oder Nichterfüllung informiert und alle angemessenen Anstrengungen unternimmt, um die Auswirkungen der Verzögerung oder Nichterfüllung für die andere Partei zu begrenzen.

18.2

Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so treffen sich die Parteien so bald wie möglich, um nach Treu und Glauben alternative Regelungen für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag auszuhandeln.

19. Datenschutz

19.1

Für die Zwecke dieser Klausel 19 haben die Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ die gleiche Bedeutung, wie sie in den einschlägigen Datenschutzgesetzen festgelegt ist, und sind gemäß diesen Gesetzen auszulegen; soweit eine der Parteien personenbezogene Daten erhebt und/oder verarbeitet, um ihre eigenen Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfüllen, handelt sie in Bezug auf diese Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher.

19.2

Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie in Bezug auf personenbezogene Daten, die von dieser Partei im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhoben und verarbeitet werden (die „Daten“), diese Daten in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen in der Rechtsordnung, in der diese Partei ihr Geschäft betreibt, erhebt und/oder verarbeitet, einschließlich, falls zutreffend, der Allgemeinen Datenschutzverordnung ((EU) 2016/679) („GDPR“), des Data Protection Act 2018 oder jeglicher Nachfolgegesetze und anderer direkt anwendbarer Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre („Datenschutzgesetze“).

19.3

Es ist nicht beabsichtigt, dass Daten zwischen den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauscht werden. Für den Fall, dass solche Daten weitergegeben werden, vereinbaren die Parteien jedoch schriftlich den Zweck, zu dem die Daten weitergegeben werden („vereinbarter Zweck“), und die Partei, die diese Daten weitergibt, verpflichtet sich:

(a)

sicherstellen, dass sie über alle erforderlichen Mitteilungen und Zustimmungen verfügt, um eine rechtmäßige Übermittlung der gemeinsam genutzten Daten an die andere Partei, an Dritte, die mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung beauftragt sind, und an deren Mitarbeiter („zulässige Empfänger“) zu den vereinbarten Zwecken zu ermöglichen;

(b)

jede betroffene Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden können, umfassend über die Art dieser Verarbeitung zu informieren. Dazu gehört auch der Hinweis, dass bei Beendigung dieser Vereinbarung die sie betreffenden personenbezogenen Daten von einem oder mehreren der zulässigen Empfänger dieser Daten, deren Rechtsnachfolgern und Bevollmächtigten aufbewahrt oder gegebenenfalls an diese übertragen werden können;

(c)

die gemeinsam genutzten Daten nur für die vereinbarten Zwecke und unter ständiger Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Klausel 14 der vorliegenden AGB zu verarbeiten;

(d)

sicherstellen, dass er geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten und vor versehentlichem Verlust oder versehentlicher Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten getroffen hat;

(e)

keine Daten, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhoben oder erhalten hat, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu übermitteln, es sei denn, der Übermittler: (i) die Bestimmungen von Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung einhält (falls es sich bei dem Dritten um einen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt); (ii) angemessene Garantien gemäß Artikel 46 der Datenschutz-Grundverordnung vorhanden sind; oder (iii) eine der Ausnahmeregelungen für die besonderen Situationen in Artikel 49 der Datenschutz-Grundverordnung für die Übermittlung gilt.

19.4

Jede Partei unterstützt die andere Partei bei der Einhaltung aller geltenden Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung. Insbesondere verpflichtet sich jede Partei, (i) sich mit der anderen Partei über alle Mitteilungen an betroffene Personen in Bezug auf gemeinsam genutzte Daten abzustimmen; (ii) die andere Partei unverzüglich über den Eingang eines Antrags auf Zugang zu den Daten zu informieren; (iii) die andere Partei in angemessener Weise bei der Erfüllung eines Antrags auf Zugang zu den Daten zu unterstützen; (iv) keine gemeinsam genutzten Daten als Reaktion auf einen Antrag auf Zugang zu den Daten offenzulegen oder freizugeben, ohne zuvor die andere Partei zu konsultieren, soweit dies möglich ist; (v) die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie von einem Verstoß gegen die Datenschutzgesetze Kenntnis erlangt; (vi) die andere Partei auf deren Kosten bei der Beantwortung von Anfragen Betroffener zu unterstützen und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den Datenschutzgesetzen in Bezug auf Sicherheit, Meldungen von Datenschutzverletzungen, Folgenabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsbehörden zu gewährleisten; und (vii) kompatible Technologien für die Verarbeitung gemeinsam genutzter Daten zu verwenden, um sicherzustellen, dass es bei der Übermittlung personenbezogener Daten nicht zu Ungenauigkeiten kommt.

19.5

Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass die hierin enthaltenen Verpflichtungen zusätzlich zu den Verpflichtungen der Parteien gemäß allen relevanten anwendbaren Datenschutzgesetzen gelten und diese nicht entlasten, ersetzen oder aufheben; und die Nichteinhaltung dieser Datenschutzgesetze in Bezug auf Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung gesammelt oder weitergegeben werden, stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar.

20. Bestechung und Korruption

20.1

Jede Partei verpflichtet sich:

(a)

alle anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Bribery Act 2010 („Relevante Anforderungen“);

(b)

sich in Bezug auf Aktivitäten außerhalb des Vereinigten Königreichs nicht an Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen zu beteiligen, die eine Straftat nach den Abschnitten 1, 2 oder 6 des Bribery Act 2010 darstellen würden, wenn diese Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen im Vereinigten Königreich durchgeführt worden wären;

(c)

während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung über angemessene Verfahren zu verfügen und diese aufrechtzuerhalten, um die Einhaltung der Relevanten Anforderungen zu gewährleisten, und diese gegebenenfalls durchzusetzen;

(d)

der anderen Partei unverzüglich jedes Ersuchen oder jede Forderung nach einem ungerechtfertigten finanziellen oder sonstigen Vorteil jeglicher Art melden, das bzw. die sie oder einer ihrer Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten hat; und

(e)

die andere Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein ausländischer Amtsträger leitender Angestellter oder Mitarbeiter der betreffenden Partei wird oder eine direkte oder indirekte Beteiligung an dieser Partei erwirbt, und diese Partei garantiert, dass sie zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung keine ausländischen Amtsträger als direkte oder indirekte Eigentümer, leitende Angestellte oder Mitarbeiter hat);

20.2

Für die Zwecke dieser Klausel 20 wird die Bedeutung der Begriffe „angemessene Verfahren“ und „ausländischer Amtsträger“ sowie die Frage, ob eine Person mit einer anderen Person verbunden ist, gemäß Abschnitt 7(2) des Bribery Act 2010 (und etwaiger gemäß Abschnitt 9 dieses Gesetzes herausgegebener Leitlinien), Abschnitt 6(5) und 6(6) dieses Gesetzes bzw. Abschnitt 8 dieses Gesetzes bestimmt.

21. Bekanntmachungen

21.1

Alle schriftlichen Mitteilungen, die eine Partei der anderen im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag zukommen lässt, müssen schriftlich erfolgen und werden durch einen angesehenen nationalen oder internationalen Kurierdienst an den Hauptgeschäftssitz der jeweiligen Partei zugestellt und/oder per E-Mail unter Verwendung der bei der Buchungsanfrage angegebenen Kontaktdaten oder wie von der jeweiligen Partei von Zeit zu Zeit mitgeteilt.

21.2

Jede schriftliche Mitteilung gilt als zugegangen:

(a)

wenn sie von einem angesehenen nationalen oder internationalen Kurierdienst versandt wurde, um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe oder zu dem vom Kurierdienst festgestellten Zeitpunkt.

(b)

bei Versendung per E-Mail um 9.00 Uhr am nächsten Werktag nach der Übermittlung, sofern der Absender keine Benachrichtigung über die Nichtzustellung (einschließlich einer automatischen Abwesenheitsmeldung) erhalten hat.

21.3

Diese Klausel 21 gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder einer anderen Methode der Streitbeilegung.

22. Allgemeine Bestimmungen

22.1

Keine der Bestimmungen dieses Vertrages stellt eine Partnerschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Parteien dar, noch verpflichtet oder gestattet sie einer der Parteien, für die andere Partei zu irgendeinem Zweck als Vertreter zu handeln oder sich als solcher auszugeben.

22.2

Mit Ausnahme von Falschdarstellungen oder Garantieverletzungen, die einen Betrug darstellen, stellt diese Vereinbarung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Inhalt dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Absprachen oder Vereinbarungen.  Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf Erklärungen, Darstellungen, Zusicherungen oder Garantien einer Person verlässt, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung enthalten sind.

22.3

Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

22.4

Es ist Ihnen nicht gestattet, diese Vereinbarung oder Teile davon abzutreten oder außerhalb verbundener Unternehmen zu übertragen (außer in Fällen, in denen der betreffende Veranstaltungsort ganz oder teilweise von einem Dritten erworben wird), Unterlizenzen zu vergeben, Hypotheken zu vergeben oder diese Vereinbarung auf andere Weise zu belasten; und jede versuchte oder angebliche Abtretung oder sonstige Übertragung außerhalb seiner Konzernunternehmen (außer in dem Fall, in dem der betreffende Gerichtsstand ganz oder teilweise von einem Dritten erworben wird), Unterlizenzierung, Hypothek oder sonstige Belastung dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LUF ist nichtig und unwirksam.

22.5

Alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen, Bedingungen und Garantien zugunsten von LUF gelten gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 auch für alle Konzernunternehmen von TRL. Ungeachtet des Vorstehenden beabsichtigen die Parteien nicht, dass irgendeine der Bestimmungen dieser Vereinbarung aufgrund dieses Gesetzes von einer Person durchgesetzt werden kann, die nicht Vertragspartei ist; und das Recht der Parteien, eine Änderung, einen Verzicht oder einen Vergleich im Rahmen dieser Vereinbarung zu kündigen, rückgängig zu machen oder zu vereinbaren, unterliegt nicht der Zustimmung einer Person, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist.

22.6

Keine Ausübung oder Nichtausübung oder Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei zusteht, stellt einen Verzicht dieser Partei auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar.

22.7

Die Überschriften und Unterüberschriften der Klauseln dieser Vereinbarung dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Vereinbarung oder einer ihrer Klauseln.

22.8

Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, dann (und nur in dem Ausmaß, in dem sie ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist) wird dieser Bestimmung keine Wirkung verliehen und sie wird so behandelt, als wäre sie nicht in dieser Vereinbarung enthalten, was jedoch die Gültigkeit oder die Wirksamkeit der übrigen betreffenden Bestimmung und/oder dieser Vereinbarung in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtigt; und gegebenenfalls verpflichten sich die Parteien, nach Treu und Glauben zu verhandeln, um eine alternative Bestimmung zu vereinbaren, die im Wesentlichen dieselbe wirtschaftliche Wirkung hat (soweit nach geltendem Recht zulässig).

22.9

Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten, Ansprüche, Klagen, Prozesse oder andere Verfahren oder Fragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Auslegung, die Erfüllung, die Beendigung oder das Erlöschen dieser Vereinbarung, unterliegen ausschließlich den materiellen Gesetzen und Entscheidungen der Gesetze von England und Wales und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt; und jede Vertragspartei unterwirft sich hiermit (a) unwiderruflich der alleinigen und ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales; und (ii) stimmt unwiderruflich der Ausübung der persönlichen Gerichtsbarkeit über jede der Parteien durch diese Gerichte zu und verzichtet auf jedes Recht, sich darauf zu berufen, dass England und Wales ein ungeeigneter Gerichtsstand ist, oder Verfahren in einer anderen Gerichtsbarkeit durchzuführen.

22.10

Jede Vertragspartei verzichtet hiermit absolut, unwiderruflich und bedingungslos im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang auf das Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus (i) dieser Vereinbarung, (ii) den Handlungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder (iii) einer Vereinbarung, einem Instrument oder einem Dokument, das von den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geschlossen wurde, ergeben, diese betreffen oder damit zusammenhängen.

22.11

Diese Vereinbarung kann, wenn sie handschriftlich ausgefertigt wird, in mehreren Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jede ein Original darstellt, die aber zusammengenommen eine Urkunde bilden. Eine von einer Partei unterzeichnete Seite dieser Vereinbarung, die per Fax oder elektronisch als Datei im Tagged Image Format (TIFF), im Portable Document Format (PDF) oder in einem anderen geeigneten Format zur Komprimierung von Bilddateien (z. B. JPEG) übermittelt wird, gilt als Original, das in vollem Umfang verbindlich und rechtswirksam ist, und die Parteien verzichten auf alle Rechte, die sie gegen eine solche Behandlung geltend machen könnten.

22.12

Jede von einer der Parteien erstellte oder zur Verfügung gestellte anderssprachige/übersetzte Version dieser Vereinbarung wird von dieser Partei nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Keine der Parteien übernimmt eine Garantie, Entschädigung oder Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer in eine andere Sprache übersetzten Version. Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit der englischen Version und nicht mit der übersetzten Version interpretiert, geregelt und ausgelegt.  Im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen Fassung und der übersetzten Fassung hat die englische Fassung Vorrang.